Seit dem Wegfall der Sterbegeldversicherung als Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung hat die private Absicherung an Bedeutung gewonnen. Eine Sterbegeldabsicherung deckt nicht nur die hohen Kosten einer Beerdigung, sondern gibt Ihnen die Möglichkeit Ihre Angelegenheiten schon zu Lebzeiten zu regeln.
Besonderheit: gesetzlicher Schutz bis 5.000 EUR gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII (i.d.R ab dem 50. Lebensjahr)
Die Sterbegeldversicherung genießt im Gegensatz zu Lebensversicherungen sowie Bankguthaben einen besonderen gesetzlichen Schutz, da es sich um für die eigene Bestattung zweckgebundenes Schonvermögen handelt. Ihre Vorsorge wird nicht angetastet, wenngleich Sie auf Sozialleistungen angewiesen sind. Und auch im Pflegefall braucht die Sterbegeldversicherung nicht aufgelöst zu werden.
Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII stellt einen eigenständigen Tatbestand dar, das bedeutet, dass das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, zu dem auch der kleine Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 gehört, nicht angetastet werden.
Bei einem Sterbegeld haben Sie grundsätzlich keine Gesundheitsfragen – dafür aber eine Wartezeit bis zum vollen Versicherungsschutz. Wenn Sie relativ gesund und keine akuten Probleme haben, können Sie ein paar einfache Gesundheitsfragen beantworten und die Wartezeit so komplett erlassen bekommen.
Als Risikoträger stehen Lebensversicherer und Sterbekassen zur Verfügung. Der Unterschied liegt im rechtlichen Konstrukt. Sterbekassen haben meist einen höheren Garantiezins, sowie häufig sehr kurze Wartezeiten, bis Ihr Versicherungsschutz aktiv ist. Durch Überschüsse und Zinsen wächst Ihr Kapital auch über die Versicherungssumme hinaus und gleicht Preissteigerungen aus. Bei einigen ausländischen Versicherern hingegen bleibt die Versicherungssumme konstant und Ihr Beitrag ist dafür geringer. Ein weiterer Unterschied besteht in der Dauer, wie lange Sie Beiträge zu entrichten haben, was von lebenslangen kleinen Beiträgen bis zum einmaligen Beitrag reicht.
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